Satzung

  • 1 Name und Gliederung

(1) 1Der Verein trägt den Namen Junge Liberale Wetterau. 2Er ist eine selbständige Untergliederung des Landesverbandes der Jungen Liberalen in Hessen.

(2) Innerhalb des Kreisverbandes können sich weitere Untergliederungen bilden.

  • 2 Satzungsstatut

Sofern dieser Satzung keine abweichenden Regelungen für bestimmte Bereiche zu entnehmen sind, finden die Vorschriften der Satzung des Landesverbandes entsprechende Anwendung.

  • 3 Grundsätze

(1) Die Jungen Liberalen Wetterau sind die Jugendorganisation des Kreisverbandes Wetterau der Freien Demokratischen Partei (FDP).

(2) Insbesondere bezweckt der Kreisverband

  1. die Förderung des liberalen und demokratischen Gedankengutes, vor allem unter Jugendlichen und jungen Erwachsenen,
  2. die Förderung der politischen Willensbildung, des verantwortlichen Mitwirkens und des Zusammenhalts unter den Mitgliedern.

(3) 1Die Jungen Liberalen setzen sich als Ziel, die größtmögliche Freiheit, die Selbstbestimmung und Selbstverwirklichung für den einzelnen und damit mehr Freiheit für mehr Menschen zu schaffen. 2Sie greifen dabei vor allem die Probleme von Kindern, Jugendlichen und jungen Erwachsenen auf und setzten sich für deren Interessen ein.

  • 4 Mitgliedschaft

(1) Mitglieder der Jungen Liberalen Wetterau kann werden, wer das 14. Lebensjahr vollendet hat und das 35. Lebensjahr noch nicht vollendet hat, wohnhaft in der Wetterau ist und nicht Mitglied einer mit den Jungen Liberalen oder der FDP konkurrierenden politischen Organisation ist.

(2) In begründeten Fällen können auch Personen aufgenommen werden, deren Wohnsitz sich nicht in der Wetterau befindet.

  • 5 Erwerb der Mitgliedschaft

(1) 1Der Antrag auf Aufnahme ist in Textform beim Bundesverband, dem Landesverband oder dem Kreisverband zu stellen. 2Über den Antrag entscheidet der Kreisvorstand.

(2) Die Aufnahme eines Mitglieds ist dem Landesverband unverzüglich mitzuteilen.

  • 6 Rechte und Pflichten der Mitglieder

(1) Alle Mitglieder haben das Recht und die Pflicht, sich im Rahmen dieser Satzung an der politischen und organisatorischen Arbeit der Jungen Liberalen zu beteiligen und den Zweck der Jungen Liberalen zu fördern.

(2) Die Rechte umfassen das aktive und passive Wahlrecht sowie das Stimm- und Rederecht auf der Kreismitgliederversammlung.

(3) Zu den Pflichten gehört die Beitragszahlung gemäß § 10 dieser Satzung.

 

  • 7 Organe des Kreisverbandes

Die Organe des Kreisverbands sind dem Rang nach:

  1. Die Kreismitgliederversammlung
  2. Der Kreisvorstand
  • 8 Kreismitgliederversammlung

(1) 1Die Kreismitgliederversammlung ist das oberste Beschlussorgan des Kreisverbandes. 2Sie hat folgende unübertragbare Rechte und Pflichten:

  1. Wahl, Abberufung und Entlastung des Kreisvorstands,
  2. Wahl der Delegierten zum Landeskongress,
  3. Wahl von mindestens einem Kassenprüfer, der nicht dem Landesvorstand angehören darf,
  4. Nominierung offizieller JuLi-Kandidaten für öffentliche Ämter auf kommunaler Ebene,
  5. Änderung der Satzung,
  6. Ernennung von Ehrenvorsitzenden und Ehrenmitgliedern,
  7. Auflösung des Kreisverbandes.

(2) 1Die Kreismitgliederversammlung setzt sich aus den Mitgliedern des Kreisverbandes zusammen. 2Jedes Mitglied verfügt über eine Stimme. 3Eine Stimmübertragung ist möglich, dabei darf jedes Mitglied jedoch maximal ein anderes Mitglied vertreten. 4Die Stimmübertragung ist dem Präsidium in schriftlicher Form am Tage der Versammlung vorzulegen.

(3) 1Die Kreismitgliederversammlung wählt zu Beginn der Sitzung das Präsidium und die Zählkommission. 2Der Zählkommission soll nicht angehören, wer sich für ein Amt zur Wahl stellt. ³Die Zählkommission darf bei keiner Wahl ausschließlich aus Kandidaten dieser Wahl bestehen.

(4) 1Alle Mitglieder i.S.d. § 3 sind bei der Kreismitgliederversammlung rede- und stimmberechtigt. 2Gästen kann auf Antrag das Wort erteilt werden.

(5) Die Mitgliederversammlung kann in begründeten Fällen digital zusammentreten.

  • 9 Einberufung der Kreismitgliederversammlung

(1) 1Die Kreismitgliederversammlung findet mindestens einmal jährlich statt. 2Die Mitgliederversammlung ist durch den Vorstand einzuberufen.

(2) 1Die Kreismitgliederversammlung wird mit einer Frist von zwei Wochen unter Vorschlag einer Tagesordnung durch Einladung an alle Mitglieder einberufen. 2Die Einladung kann in Textform erfolgen.

(3) Satzungsänderungsanträge müssen zwei Wochen vor der Mitgliederversammlung gestellt und zusammen mit der Einladung verschickt werden.

(4) Sonstige Anträge oder Änderungsanträge können noch am Tag der Mitgliederversammlung eingebracht werden.

  • 10 Beschlussfassung der Mitgliederversammlung

(1) 1Wahlen können nur durchgeführt werden, wenn sie in der Einladung angekündigt wurden. 2Kandidaturen sind jederzeit ohne Ankündigung möglich.

(2) Satzungsänderungsanträge sowie die Abberufung des Kreisvorstandes oder einzelner Mitglieder des Kreisvorstands bedürfen einer Zweidrittelmehrheit der anwesenden Mitglieder. ²Der abberufene Kreisvorstand bleibt kommissarisch im Amt, bis ein neuer Kreisvorstand gewählt ist. ³Der kommissarische Kreisvorstand muss unverzüglich eine Mitgliederversammlung zur Neuwahl des Kreisvorstandes einberufen.

(3) 1Wahlen zum Kreisvorstand sind geheim. 2Andere Wahlen, Ernennungen oder Abstimmungen finden öffentlich statt, sofern die Mitgliederversammlung nicht widerspricht. 3Wenn diese Satzung nichts anderes bestimmt, genügt zur Wahl, Ernennung oder Annahme eines Antrags die einfache Mehrheit der abgegebenen Stimmen.

(4) Die Wahlen zu den Beisitzern und Delegierten können in verbundener Einzelwahl durchgeführt werden.

  • 11 Kreisvorstand

(1) Der Kreisvorstand besteht aus:

  1. den stimmberechtigten Vorstandsmitgliedern, und zwar
  2. a) dem Kreisvorsitzenden,
  3. b) drei gleichberechtigten stellvertretenden Vorsitzenden für die Bereiche Programmatik, Organisation und Öffentlichkeitsarbeit,
  4. c) dem Schatzmeister
  5. d) dem Geschäftsführer
  6. e) bis zu sechs Beisitzern
  7. den nicht stimmberechtigten Mitgliedern, und zwar
  8. a) den Mitgliedern des Landes- und Bundesvorstandes der Jungen Liberalen, wenn sie Mitglied der Jungen Liberalen Wetterau sind.
  9. b) dem Vertreter der Jungen Liberalen im Kreisvorstand der FDP.
  10. c) den in den Vorstand kooptierten Mitgliedern.

(2) 1Die stimmberechtigten Mitglieder des Kreisvorstandes werden in getrennten Wahlgängen für ein Jahr gewählt. 2Die Amtszeit endet mit Neuwahl.

(3) Endet die Amtszeit des Vorstandes vor Einberufung einer neuen Mitgliederversammlung, so leitet der vorherige Vorstand die Geschäfte des Verbandes für maximal ein halbes Jahr kommissarisch weiter.

(4) Scheidet ein Mitglied des Kreisvorstandes vor Beendigung seiner Amtszeit aus, so wird von der nächsten Kreismitgliederversammlung ein Nachfolger für die noch verbleibende Zeit gewählt.

(5) 1Zur Vertretung des Kreisvorstandes nach außen ist der Kreisvorsitzende und jeder seiner Stellvertreter sowie der Schatzmeister ermächtigt. 2Das Recht zur Vertretung kann im Einzelfall auch auf eines der übrigen stimmberechtigten Kreisvorstandsmitgliedern delegiert werden.

  • 12 Finanzen

(1) Es gilt § 15 der Landessatzung sowie die Beitragsordnung der Jungen Liberalen Hessen.

(2) 1Die Verantwortlichkeit für die Finanzen des Kreisverbandes obliegt gemeinsam dem Vorsitzenden und dem Schatzmeister. 2Zur Kontoführung sind beide jeweils einzeln zeichnungsberechtigt.

(3) 1Der monatliche Mitgliedsbeitrag für die Mitgliedschaft im Kreisverband beträgt 3 EUR. 2Der Beitrag kann im Voraus für das laufende Jahr erhoben werden.

(4) Der Schatzmeister hat den Kassenprüfern jederzeit Einblick in alle Unterlagen zu gewähren.

  • 13 Auflösung des Vereins

(1) Zur Auflösung der Vereinigung bedarf es einer Mehrheit von drei Viertel der anwesenden Mitglieder.

(2) Ein entsprechender Antrag muss den Mitgliedern zwei Wochen vor der betreffenden Kreismitgliederversammlung zusammen mit der Einladung zugehen.

  • 14 Inkrafttreten

(1) Diese Satzung tritt mit ihrer Verabschiedung durch die Kreismitgliederversammlung am 27.09.2023 in Kraft.

(2) Gleichzeitig tritt die Satzung in der Fassung vom 8. September 2020 außer Kraft.